[ Rechtliches ]

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH
vertreten durch deren Geschäftsführer,
Frau Katrin Deniz Himmelsbach und den Herren Jürgen Himmelsbach und Oswald Flaig
Dr. Konstantin-Hank-Str. 8, 78713 Schramberg

§ 1 Geltungsbereich

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH auf dessen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde.

3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit einem Zulieferer der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH.

§ 3 Preise

1. Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, hält sich die Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 60 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH genannten Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2. Die Preise verstehen sich – soweit nicht anders vereinbart – als Abholpreise am Sitz der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH einschließlich üblicher Verpackung.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen über den Wegfall dieses Erfordernisses bedürfen ebenfalls der Schriftform.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen wie beispielsweise Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen und ähnliches, auch wenn sie bei Lieferanten der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten.

3. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, so ist der Vertragspartner der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche gegen die Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH nur berufen, wenn sie ihren Vertragspartner hiervon unverzüglich benachrichtigt hat.

4. Sofern die Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH.

5. Die Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung und Teilleistung ist für den Vertragspartner nicht von Interesse.

6. Gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug, so ist die Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware auf den Vertrags-partner über.

§ 5 Gefahrübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Fracht-führer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Vertragspartner über. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, so geht die Gefahr mit der Mel-dung der Versandbereitschaft der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH auf den Vertragspartner über.

§ 6 Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist für von Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH hergestellte Produkte beträgt ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abholung der Ware; maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Gefahrübergang.

2. Werden Transport- und Lagerungsanweisungen der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH nicht befolgt oder Änderungen an von der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH gelieferten Produkten vorgenommen, so entfallen eventuelle Ansprüche wegen Mängel der von der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH gelieferten Produkte, wenn der Vertragspartner eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

3. Eventuelle Mängel müssen der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstands schriftlich angezeigt werden; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der vorgenannten Frist nicht entdeckt werden können, sind der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen.
Die Beweislast hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels sowie für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge obliegt dem Vertragspartner der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH.

4. Wählt der Vertragspartner der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadens-ersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Vertragspartner der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Vertragspartner, soweit ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich in diesem Fall auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelbehafteten Sache. Dies gilt nicht, wenn die Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

5. Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner durch die Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH nicht. Eventuelle Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Behält sich das Eigentum an der von ihr gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der mit dem Vertragspartner bestehenden, laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und insbesondere ordnungsgemäß zu lagern.

3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH einen eventuellen Zugriff Dritter auf die von der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH gelieferte Ware, beispielsweise im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder deren Untergang unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie einen eventuellen Wechsel des Sitzes der Niederlassung hat der Vertragspartner der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH ebenso unverzüglich anzuzeigen.

4. Ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 2 und / oder Ziff. 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die von ihr gelieferte Ware heraus zu verlangen.

5. Der Vertragspartner ist berechtigt, die von der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH gelieferte Ware in ordentlichem Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Vertragspartner tritt der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Nach der Abtretung ist der Vertragspartner zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Vertragspartner erfolgt stets im Namen und im Auftrag der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die nicht im Eigentum der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH stehen, so erwirbt die Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihr gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

§ 8 Zahlung

1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne jeglichen Skonto-Abzug zahlbar.

2. Die Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und verpflichtet sich, den Vertragspartner über die Art der erfolgten Zahlungsverrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn sie dem Konto der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH gutgeschrieben ist. Im Falle von Scheckzahlung des Vertragspartners gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck vom zuständigen Kreditinstitut eingelöst wird.

§ 9 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Minderung

Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung wegen eventueller Mängelrügen oder Gegenansprüche nur dann berechtigt, wenn die diesbezüglichen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Vertragspartner jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis mit der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH berechtigt.

§ 10 Haftungsbeschränkungen

1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, ausgeschlossen soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt.

2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Anspruch auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Vertragspartner gegen solche Schäden abzusichern.

3. Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse in Ziff. 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4. Soweit die Haftung der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsbeziehungen zwischen der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH und dem Vertragspartner ist der Geschäftssitz der Production in Time Zerspantechnik und Handels GmbH.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Vertragspartner einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg, dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.